Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Grundlage für den Vertragsabschluss bilden die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer neuesten Fassung und die jeweiligen DIN-Richtlinien für Vergabe und Abrechnung, die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und geltenden baupolizeilichen Bestimmungen.

$ 2 Geltung der Bedingungen

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 3 Leistung

Nicht von der Leistung inbegriffen ist die Erstellung und Lieferung einer Statik.
Verlangt der Besteller derartige Leistungen, werden diese gesondert vergütet.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und nach Eingang beim Besteller uns unverzüglich zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Angebote und Bestellungen

Aufträge sind in Textform durch den Besteller zu erteilen. Auftragsbestätigungen werden nur auf Verlangen des Bestellers ausgestellt.
Mit der Annahme der Angebote durch den Besteller gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Besteller angenommen.
Nachträgliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

Angebotsunterlagen einschließlich Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Muster dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden und sind auf Verlangen ohne Zurückhaltung von Kopien an uns zurückzugeben.

Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

§ 5 Preise

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Euro rein netto ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Die Preise in unseren Angeboten sind vier Wochen ab dem Erstelldatum gültig, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden angemessene Zuschläge und Zulagen berechnet.

§ 6 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarungen grundsätzlich 14 Tage nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Eröffnung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und alle offen stehenden –auch gestundeten- Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Finanzielle Schwierigkeiten, die Gefahr einer möglichen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B. Dies gilt nicht für den Privatkundenbereich.

§ 7 Lieferfristen

Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet werden. Angaben wie „ca“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur einen voraussichtlichen unverbindlichen Liefertermin an.

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen und Energieversorgungsschwierigkeiten, verlängert sich, sofern wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

§ 8 Montage

Der Baufortschritt hat die Montage durch uns zu ermöglichen, für unsere Arbeiten notwendige Vorgewerke müssen komplett fertig gestellt sein. Wir sind nicht verpflichtet, von uns gelieferte und zur Montage bzw. Verarbeitung vorgesehene Gegenstände vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.

Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der notwendigen Montagevoraussetzungen oder berechtigter Montageverweigerung durch uns hat der Besteller zu vertreten. Mehrkosten der Montageverzögerung oder –unterbrechung gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 9 Gewährleistung/ Mängelrechte

Ist die von uns erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, dürfen wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Die mangelhafte Leistung und mangelhafte Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, für eine Besichtigung durch uns bereit zu halten.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht durch eine entsprechend substantiierte Behauptung wiederlegen kann, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.

Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher gem. § 13 BGB ist. Die Verjährungsfrist bei Verbraucherverträgen bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Aufwendungsersatz bei Annahmeverzug

Kommen wir einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass objektiv kein Mangel vorliegt und es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt hat der Besteller die von uns getätigten Aufwendungen zu ersetzen. Hierfür gelten mangels Vereinbarung die ortsüblichen Sätze.

§ 11 Haftungsbegrenzung

Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf bleibt unberührt.

Dies gilt auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von uns.

Es wird auch nicht für Schäden gehaftet, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren wird nicht für Schäden gehaftet, die auf unsachgemäße, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Dienstleistungen oder auf eine ungenügende Mitwirkung (z.B. vorhandene Elektroleitungen,

Leitungen der Fußbodenheizung, etc.) des Kunden zurückzuführen sind.
Unsere Haftung für Maßabweichungen bei durch den Besteller/Kunden mitgeteilten Maßen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab. Die Abtretungen nehmen wir bereits jetzt an.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für uns unentgeltlich vor.

Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis des Rechnungswertes der vermischten Waren. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Passau.
Erfüllungsort ist Waldkirchen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-kaufrechts (CISG).